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- Satzung des
Racquetball Jenfeld e.V. (RBJ)
in der
Fassung vom 15.03.1999
- § 1 Name und Sitz des Vereins
- 1. Der Verein führt den Namen Racquetball Jenfeld e.V.
- 2. Der Zusatz "eingetragener Verein", bzw. e.V.
wird ab Eintragung des Vereins ins
- Vereinsregister geführt.
- 3. Der Verein hat seinen Sitz in Jenfeld.
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- § 2 Zweck des Vereins
- 1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Breitensports
auf gemeinnütziger
- Grundlage.
- 2. Als erstes wird der Racquetball-Sport aufgenommen.
Weitere Sportarten können
- jederzeit auf der Grundlage eines
Vorstandbeschlusses betrieben werden.
- Voraussetzung ist, daß die aufgenommene
Sportart sowie die Gesamttätigkeit
- des Vereins sich im Rahmen der
Gemeinnützigkeit hält.
- 3. Die Beteiligung an den sportlichen Veranstaltungen des
Vereins, insbesondere
- im Bereich von Training und
Jugendförderung setzt nicht die
- Vereinsmitgliedschaft voraus.
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- § 3 Mitteleinsatz und Mittelverwendung
- 1. Der Verein fördert den Sport selbstlos ohne
eigenwirtschaftliche Zwecke zu
- verfolgen. Der Verein strebt keinen
Gewinn an.
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- 2. Die Mittel des Vereins können nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet
- werden. Die Vereinsmitglieder dürfen in
dieser Eigenschaft keine Gewinnanteile
- oder sonstige Zuwendungen des Vereins
erhalten. Vergütungen für Leistungen,
- die der Verein in Anspruch nimmt,
gleichwohl ob von Mitgliedern oder
- Nicht-Mitgliedern müssen stets
angemessen sein.
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- 3. An Vereinsmitglieder darf bei Beendigung der
Mitgliedschaft keine Geldleistung
- oder sonstige Zuwendung erfolgen.
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- 4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des
bisherigen Vereinszwecks, ohne
- daß ein anderer gemeinnütziger Zweck
angestrebt wird, ist das Vereinsvermögen
- ausschließlich und unmittelbar zu
gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Es
- soll möglichst einem Verein mit
ähnlicher Zielsetzung übertragen werden. Sofern
- das nicht möglich ist, entscheidet das
örtlich zuständige Sportamt über die
- Verwendung.
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- § 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und
juristische Personen, insbesondere auch Körperschaften des öffentlichen Rechts, die auf
dem Gebiete des Breitensports tätig sind, sein.
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- § 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- 1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein
schriftlicher Antrag an den Vorstand zu
- richten, bei Minderjährigen
durch den gesetzlichen Vertreter. Über den
- Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand einstimmig.
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- 2. Ehrenmitglieder werden ausschließlich durch
Beschluß der
- Mitgliederversammlung ernannt.
Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die
- mindestens ¾ der abgegebenen
Stimmen umfaßt.
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- § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- 1. Die Mitgliedschaft endet
- a) durch den Tod des
Mitgliedes
- b) durch Austritt
- c) durch Ausschluß aus dem
Verein
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- 2. Der Austritt kann nur zum Ende eines
Kalenderjahres erklärt werden. Die
- Erklärung bedarf der
Schriftform und muß spätestens bis zum 15. November des
- Jahres dem Vorstand zugegangen
sein.
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- 3. Ein Mitglied kann nur durch einstimmigen
Beschluß des Vorstandes
- ausgeschlossen werden
- a) wenn es in grober Weise
gegen die Bestimmungen der Satzung des Vereins
-
verstößt, insbesondere gegen die gemeinnützige Zwecksetzung,
- b) wenn es durch persönliches
Verhalten außerhalb des Vereinsbereichs,
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insbesonders z.B. durch strafrechtlich relevantes Verhalten für den Verein
-
untragbar geworden ist,
- c) wenn es trotz mindestens
zweifacher schriftlicher Mahnung mit der Zahlung
- des
Vereinsbeitrages in Verzug bleibt.
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- 4. Vor der Entscheidung durch den Vorstand ist
dem auszuschließenden Mitglied
- Gelegenheit zur Rechtfertigung
zu geben. Gegen die Entscheidung des
- Vorstandes, die mit
Verkündung dem Mitglied gegenüber vorläufig wirksam wird,
- steht dem Ausgeschlossenen das
Recht zu, die nächste ordentliche
- Mitgliederversammlung zwecks
Entscheidung anzurufen. Die Entscheidung der
- Mitgliederversammlung ist
endgültig. Das Ausschließungsverfahren unterliegt
- nicht der Nachprüfung durch
ordentliche Gerichte.
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- § 7 Mitgliederbeiträge
- 1. Der Vereinsbeitrag wird auf Vorschlag des
Vorstandes von der
- Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit beschlossen. Er ist von den
- Mitgliedern jährlich im
voraus durch Überweisung auf eins der Konten des
- Vereins zu entrichten.
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- 2. Der Beschluß über die Ernennung von
Ehrenmitgliedern (§ 5 Abs. 2.) kann deren
- Beitragsfreistellung
enthalten.
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- 3. Minderjährige Jugendliche sind beitragsfrei.
Volljährigen Jugendlichen in der
- Ausbildung und sonstigen
sozial schwachen Personen kann durch
- Vorstandsbeschluß in
Einzelfällen sowie nach einheitlichen Richtlinien
- Beitragsermäßigung oder
Beitragsfreistellung gewährt werden.
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- § 8 Rechnungswesen, Geschäftsjahr
- 1. Der Verein hat durch eine dem Umfang des
Geschäftsverkehrs angemessene
- Buchführung laufend über
sämtliche Geschäftsvorfälle Rechnung zu legen.
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- 2. Das Geschäftsjahr des Vereins wird durch
Vorstandsbeschluß festgelegt. Es
- braucht nicht mit dem
Kalenderjahr übereinzustimmen.
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- § 9 Vereinsorgane
- Die Organe des Vereins sind:
- a) der Vorstand
- b) die
Mitgliederversammlung
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- § 10 Der Vorstand
- 1. Der Vorstand besteht aus drei Personen,
nämlich dem Vorsitzenden und zwei
- ordentlichen Mitgliedern.
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- 2. Der Vorsitzende und die ordentlichen
Mitglieder werden von der
- Mitgliederversammlung für die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl
- ist möglich.
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- 3. Die Tätigkeit des Vorstandes ist
ehrenamtlich.
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- 4. Der Vorstand leitet den Verein, überwacht die
Geschäftsführung und trägt für die
- Ausführung der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung Sorge.
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- 5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung
geben. Beschlüsse des
- Vorstandes werden mündlich
oder schriftlich mit einfacher Stimmenmehrheit
- gefaßt. Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder
- anwesend sind.
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- 6. Scheidet während der Amtsdauer ein Mitglied
des Vorstandes aus, so ist für den
- Rest der Amtsperiode eine
Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung
- vorzunehmen. Sinkt durch
Ausscheiden die Zahl der Vorstandsmitglieder unter
- zwei herab, so ist umgehend
eine außerordentliche Mitgliederversammlung für
- die Neuwahl einzuberufen.
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- 7. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der
Vorsitzende und die zwei ordentlichen
- Mitglieder. Der Verein kann
nur durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich
- vertreten werden.
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- 8. Bei Maßnahmen, Geschäften und
Entscheidungen, die über den Rahmen des
- gewöhnlichen Vereinsbetriebes
hinausgehen, ist die Zustimmung der
- Mitgliederversammlung
erforderlich. Das gilt insbesondere bei
- a) Geschäften, durch
die eine DM 5.000,- übersteigende finanzielle Verpflichtung
-
des Vereins begründet wird,
- b) Erwerb, Veräußerung
oder Belastung von Grundstücken,
- c) Aufnahme von Krediten
in jeglicher Form.
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- 9. Der Vorstand ernennt den Schriftführer und
den Schatzmeister. Er trägt für deren
- Tätigkeit die Verantwortung.
Die Schriftführer- und Schatzmeistertätigkeit kann
- auch unmittelbar von
Vorstandsmitgliedern übernommen werden.
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- 10. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand
einberufen und geleitet.
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- 11. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle im
Namen des Vereins abzuschließenden
- Verträge die
Bestimmungen aufzunehmen, daß ausschließlich der Verein mit
- seinem Vermögen
haftet und eine Haftung oder sonstige Inanspruchnahme der
- Vereinsmitglieder
in jedem Falle ausgeschlossen ist.
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- § 11 Schriftführer und Schatzmeister
- 1. Der Schriftführer hat über jede Verhandlung
des Vorstandes und der
- Mitgliederversammlung ein
Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer
- und dem Vereinsvorsitzenden zu
unterzeichnen ist. Eine Kopie des Protokolls
- der Mitgliederversammlung geht
an den zuständigen Landesverband.
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- 2. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des
Vereins und führt ordnungsgemäß
- Buch über alle
Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung
- einen Rechenschaftsbericht zu
erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein
- gegen seine alleinige Quittung
in Empfang.
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- § 12 Mitgliedervsammlung
- 1. Der Vorstand beruft alljährlich nach
Möglichkeit im ersten Vierteljahr eine
- ordentliche Versammlung der
Mitglieder ein, zu der dieses spätestens vier
- Wochen vorher schriftlich,
unter Mitteilung der Tagesordnung, einzuladen sind.
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- 2. In die Tagesordnung sind aufzunehmen:
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- a) Vorlage des
Jahresberichtes, Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
- b) Entlastung des
Vorstandes
- c) Bericht des
Kassenprüfers, Entlastung des Schatzmeisters
- d) Wahlen
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- 3. Die Mitgliederversammlung wählt den
Kassenprüfer.
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- 4. Der Vorstand kann jederzeit in gleicher Weise
wie die ordentliche
- Mitgliederversammlung eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
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- 5. Der Vorstand hat eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen,
- wenn dieses von mindestens 20%
der stimmberechtigten Vereinsmitgliedern
- unter Angabe des Grundes
beantragt wird.
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- 6. Anträge sollen von den antragstellenden
Mitgliedern spätestens eine Woche vor
- dem Versammlungstermin dem
Vorstand schriftlich eingereicht werden. Später
- gestellte Anträge können vom
Vorstand zurückgewiesen werden.
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- 7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden
mit einfacher Mehrheit der
- vertretenden Stimmen gefaßt.
In allen vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen,
- insbesondere bei
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen
- Stimmen erforderlich.
Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder haben
- kein Stimmrecht.
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- § 13 Haftung
- 1. Die Vereinsmitglieder haften nicht persönlich
für Verbindlichkeiten des Vereins.
- 2. Der Verein haftet seinen Mitgliedern nur für
Vorsatz. Die Rechte der Mitglieder
- aus vom Verein abgeschlossenen
Versicherungsverträgen bleiben unberührt.
Jenfeld, den 30.07.1980 |