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Barsbütteler Straße 43                       22043 Hamburg                   Fax: 040/6418422

 
Satzung des Racquetball Jenfeld e.V. (RBJ)

in der Fassung vom 15.03.1999

§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Racquetball Jenfeld e.V.
2. Der Zusatz "eingetragener Verein", bzw. e.V. wird ab Eintragung des Vereins ins 
    Vereinsregister geführt.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Jenfeld.
 
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Breitensports auf gemeinnütziger 
   Grundlage.
2. Als erstes wird der Racquetball-Sport aufgenommen. Weitere Sportarten können 
    jederzeit auf der Grundlage eines Vorstandbeschlusses betrieben werden. 
    Voraussetzung ist, daß die aufgenommene Sportart sowie die Gesamttätigkeit 
    des Vereins sich im Rahmen der Gemeinnützigkeit hält.
3. Die Beteiligung an den sportlichen Veranstaltungen des Vereins, insbesondere 
    im Bereich von Training und Jugendförderung setzt nicht die 
    Vereinsmitgliedschaft voraus.
 
 
§ 3 Mitteleinsatz und Mittelverwendung
1. Der Verein fördert den Sport selbstlos ohne eigenwirtschaftliche Zwecke zu 
    verfolgen. Der Verein strebt keinen Gewinn an.
 
2. Die Mittel des Vereins können nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet 
    werden. Die Vereinsmitglieder dürfen in dieser Eigenschaft keine Gewinnanteile 
    oder sonstige Zuwendungen des Vereins erhalten. Vergütungen für Leistungen, 
    die der Verein in Anspruch nimmt, gleichwohl ob von Mitgliedern oder 
    Nicht-Mitgliedern müssen stets angemessen sein.
 
3. An Vereinsmitglieder darf bei Beendigung der Mitgliedschaft keine Geldleistung 
    oder sonstige Zuwendung erfolgen.
 
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks, ohne 
    daß ein anderer gemeinnütziger Zweck angestrebt wird, ist das Vereinsvermögen
    ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Es 
    soll möglichst einem Verein mit ähnlicher Zielsetzung übertragen werden. Sofern 
    das nicht möglich ist, entscheidet das örtlich zuständige Sportamt über die 
    Verwendung.
 
 
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, insbesondere auch Körperschaften des öffentlichen Rechts, die auf dem Gebiete des Breitensports tätig sind, sein.
 
 
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu 
    richten, bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter. Über den 
    Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand einstimmig.
 
2. Ehrenmitglieder werden ausschließlich durch Beschluß der 
    Mitgliederversammlung ernannt. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die 
    mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen umfaßt.
 
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch den Tod des Mitgliedes
    b) durch Austritt
    c) durch Ausschluß aus dem Verein
 
2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Die 
    Erklärung bedarf der Schriftform und muß spätestens bis zum 15. November des 
    Jahres dem Vorstand zugegangen sein.
 
3. Ein Mitglied kann nur durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes 
    ausgeschlossen werden
    a) wenn es in grober Weise gegen die Bestimmungen der Satzung des Vereins 
        verstößt, insbesondere gegen die gemeinnützige Zwecksetzung,
    b) wenn es durch persönliches Verhalten außerhalb des Vereinsbereichs, 
        insbesonders z.B. durch strafrechtlich relevantes Verhalten für den Verein 
        untragbar geworden ist,
    c) wenn es trotz mindestens zweifacher schriftlicher Mahnung mit der Zahlung 
        des Vereinsbeitrages in Verzug bleibt.
 
4. Vor der Entscheidung durch den Vorstand ist dem auszuschließenden Mitglied 
    Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen die Entscheidung des 
    Vorstandes, die mit Verkündung dem Mitglied gegenüber vorläufig wirksam wird, 
    steht dem Ausgeschlossenen das Recht zu, die nächste ordentliche 
    Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung anzurufen. Die Entscheidung der 
    Mitgliederversammlung ist endgültig. Das Ausschließungsverfahren unterliegt 
    nicht der Nachprüfung durch ordentliche Gerichte.
 
 
§ 7 Mitgliederbeiträge
1. Der Vereinsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der 
    Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Er ist von den 
    Mitgliedern jährlich im voraus durch Überweisung auf eins der Konten des 
    Vereins zu entrichten.
 
2. Der Beschluß über die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 5 Abs. 2.) kann deren 
    Beitragsfreistellung enthalten.
 
3. Minderjährige Jugendliche sind beitragsfrei. Volljährigen Jugendlichen in der 
    Ausbildung und sonstigen sozial schwachen Personen kann durch 
    Vorstandsbeschluß in Einzelfällen sowie nach einheitlichen Richtlinien 
    Beitragsermäßigung oder Beitragsfreistellung gewährt werden.
 
§ 8 Rechnungswesen, Geschäftsjahr
1. Der Verein hat durch eine dem Umfang des Geschäftsverkehrs angemessene 
    Buchführung laufend über sämtliche Geschäftsvorfälle Rechnung zu legen.
 
2. Das Geschäftsjahr des Vereins wird durch Vorstandsbeschluß festgelegt. Es 
    braucht nicht mit dem Kalenderjahr übereinzustimmen.
 
§ 9 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
     a) der Vorstand
     b) die Mitgliederversammlung
 
 
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Personen, nämlich dem Vorsitzenden und zwei 
    ordentlichen Mitgliedern.
 
2. Der Vorsitzende und die ordentlichen Mitglieder werden von der 
    Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl 
    ist möglich.
 
3. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
 
4. Der Vorstand leitet den Verein, überwacht die Geschäftsführung und trägt für die 
    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Sorge.
 
5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Beschlüsse des 
    Vorstandes werden mündlich oder schriftlich mit einfacher Stimmenmehrheit 
    gefaßt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder 
    anwesend sind.
 
6. Scheidet während der Amtsdauer ein Mitglied des Vorstandes aus, so ist für den 
    Rest der Amtsperiode eine Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung 
    vorzunehmen. Sinkt durch Ausscheiden die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 
    zwei herab, so ist umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung für 
    die Neuwahl einzuberufen.
 
7. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und die zwei ordentlichen 
    Mitglieder. Der Verein kann nur durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich 
    vertreten werden.
 
8. Bei Maßnahmen, Geschäften und Entscheidungen, die über den Rahmen des 
    gewöhnlichen Vereinsbetriebes hinausgehen, ist die Zustimmung der 
    Mitgliederversammlung erforderlich. Das gilt insbesondere bei
     a) Geschäften, durch die eine DM 5.000,- übersteigende finanzielle Verpflichtung 
         des Vereins begründet wird,
     b) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken,
     c) Aufnahme von Krediten in jeglicher Form.
 
9. Der Vorstand ernennt den Schriftführer und den Schatzmeister. Er trägt für deren 
    Tätigkeit die Verantwortung. Die Schriftführer- und Schatzmeistertätigkeit kann 
    auch unmittelbar von Vorstandsmitgliedern übernommen werden.
 
10. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen und geleitet.
 
11. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle im Namen des Vereins abzuschließenden 
      Verträge die Bestimmungen aufzunehmen, daß ausschließlich der Verein mit 
      seinem Vermögen haftet und eine Haftung oder sonstige Inanspruchnahme der 
      Vereinsmitglieder in jedem Falle ausgeschlossen ist.
 
 
§ 11 Schriftführer und Schatzmeister
1. Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der 
    Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer 
    und dem Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Eine Kopie des Protokolls 
    der Mitgliederversammlung geht an den zuständigen Landesverband.
 
2. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß 
    Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung 
    einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein 
    gegen seine alleinige Quittung in Empfang.
 
 
§ 12 Mitgliedervsammlung
1. Der Vorstand beruft alljährlich nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr eine 
    ordentliche Versammlung der Mitglieder ein, zu der dieses spätestens vier 
    Wochen vorher schriftlich, unter Mitteilung der Tagesordnung, einzuladen sind.
 
2. In die Tagesordnung sind aufzunehmen:
 
     a) Vorlage des Jahresberichtes, Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
     b) Entlastung des Vorstandes
     c) Bericht des Kassenprüfers, Entlastung des Schatzmeisters
     d) Wahlen
 
3. Die Mitgliederversammlung wählt den Kassenprüfer.
 
4. Der Vorstand kann jederzeit in gleicher Weise wie die ordentliche 
    Mitgliederversammlung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
 
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, 
    wenn dieses von mindestens 20% der stimmberechtigten Vereinsmitgliedern 
    unter Angabe des Grundes beantragt wird.
 
6. Anträge sollen von den antragstellenden Mitgliedern spätestens eine Woche vor 
    dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Später 
    gestellte Anträge können vom Vorstand zurückgewiesen werden.
 
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der 
    vertretenden Stimmen gefaßt. In allen vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen, 
    insbesondere bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen 
    Stimmen erforderlich. Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder haben 
    kein Stimmrecht.
 
 
§ 13 Haftung
1. Die Vereinsmitglieder haften nicht persönlich für Verbindlichkeiten des Vereins.
2. Der Verein haftet seinen Mitgliedern nur für Vorsatz. Die Rechte der Mitglieder 
    aus vom Verein abgeschlossenen Versicherungsverträgen bleiben unberührt.

Jenfeld, den 30.07.1980